Lykien (VImage 4.1)  ©Dr.-Ing. Rolf Böhm, Bad Schandau
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Das neue Schweizer Geoinformationsgesetz

Mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Geoinformationsgesetz besitzt die Schweiz als eines der ersten europäischen Länder ein modernes Gesetz zum öffentlichen Geoinformationswesen.

Die neue Gesetzgebung muss nun in den nächsten Jahren in den einzelnen Fachbereichen umgesetzt werden. Dies hat Konsequenzen für die Fachstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den privaten Geoinformationsmarkt und die Benutzer von Geoinformationen.

Die Bedeutung von Geodaten nimmt stetig zu: Verkaufsrekorde bei Navigationsgeräten, Handys mit eingebauter GPS-Navigation, Omnipräsenz von Google-Earth. Aber auch in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung spielen die Geodaten eine immer wichtigere Rolle. Die Nationale Geodaten-Infrastruktur wird deshalb im Rahmen des Programms e-geo.ch gemeinsam von Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten aufgebaut. Das neue Geoinformationsgesetz und die Ausführungsverordnungen setzen hier den Rahmen.

Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) konkretisiert u.a. den neuen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 75a der Bundesverfassung über die Landesvermessung und amtliche Vermessung. Sein Ziel besteht darin, die Verfügbarkeit hochwertiger Geoinformation für Verwaltung, Wirtschaft und Privatpersonen zu erhöhen. Mit dem Aufbau einer Nationalen Geodaten-Infrastruktur (NGDI) soll sichergestellt werden, dass die - weitgehend bereits bestehenden, aber dezentral verwalteten - Geodaten über das Gebiet der Schweiz für alle Interessierten einfach zugänglich werden und für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, in der richtigen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

Dazu werden auf nationaler Ebene verbindliche Standards für Erfassung, Modellierung und Austausch von Geodaten festgelegt und modernste Technologien genutzt. Das GeoIG und die NGDI ermöglichen den erleichterten Zugang zu hochwertigen, aktuellen Geodaten. Entscheidungen können auf allen Ebenen fundierter, umfassender und rascher getroffen werden. Damit leistet das GeoIG einen wesentlichen Beitrag zum Wirtschaftswachstum, zur Verbesserung der Umwelt, zur nachhaltigen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt.

Das GeoIG stellt mit seinen grundsätzlichen und allgemeinen Bestimmungen einen allgemeinen Teil zur Geoinformationsgesetzgebung des Bundes dar. Soweit nicht andere Bundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dieser allgemeine Teil des GeoIG für die ganze Bundesgesetzgebung. In den Bereichen Landesvermessung, Landesgeologie und amtliche Vermessung erfüllt das GeoIG überdies die Funktion eines Fachgesetzes.

Aus der Sicht der Kartographie ist bemerkenswert, dass im GeoGI nach wie vor Begriffe wie Landesvermessung und Kartenwerke verankert sind. So ist die Landesvermessung u.a. zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten der topographischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle und für das Bereitstellen des Landeskartenwerks. Dieses ist Teil der Georeferenzdaten des Bundes und unterliegt den Regelungen des Bundesrats zur Herstellung, Veröffentlichung und zivilen und militärischen Nutzung. Auch kann der Bundesrat die Herstellung nationaler Atlanten und vergleichbarer thematischer Kartenwerke von nationalem Interesse als Bundesaufgabe bezeichnen.

Lesen Sie einen umfassenden Beitrag zum Schweizer Geoinformationsgesetz im Heft 5 der Kartographischen Nachrichten (KN).

Autor: R. Harbeck. Quelle: Harzer GIS-Report 14/2008


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